Nachfolgend wird der Ablauf einer Psychotherapie bei gesetzlich krankenversicherten Kindern und Jugendlichen dargestellt. Die Regelungen für privat Versicherte sowie Beihilfeberechtigte hängen von den jeweils abgeschlossenen Tarifbedingungen ab und müssen dort vor der Behandlung erfragt werden.
Psychotherapeutische Sprechstunde / Erstgespräch
Die psychotherapeutische Sprechstunde dient der zeitnahen, ersten Einschätzung, ob eine behandlungsbedürftige psychische Störung vorliegt. Im Rahmen dessen kläre ich mit Ihrem Kind und Ihnen den individuellen Behandlungsbedarf ab und berate Sie ggf. über alternative Hilfemöglichkeiten, falls eine Psychotherapie im Sinne einer Heilbehandlung nicht notwendig ist.
Die Wahrnehmung der Sprechstunde ist i.d.R. Voraussetzung für die Einleitung einer weiteren ambulanten Psychotherapie. Ich biete Sprechstunden nach einer Terminvereinbarung an.
Die Sprechstunde ist nicht gleichzusetzen mit einem freien, regelmäßigen Therapieplatz bei mir.
Gesetzlich versicherte Patient*innen haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine psychotherapeutische Sprechstunde. Die Terminservicestelle ist seit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) im Mai 2019 verpflichtet, Ihnen einen Sprechstundentermin innerhalb von vier Wochen zu vermitteln. Einen Anspruch auf eine*n bestimmte*n Therapeuten/-*in besteht hierbei allerdings nicht. Auch wird die Bereitschaft zur Zurücklegung eines Fahrtweges in „zumutbarer Entfernung“ (i.d.R. bis 1 Stunde einfache Fahrtzeit) vorausgesetzt.
Wenn im Anschluss an die Sprechstunde die zeitnahe Einleitung einer ambulanten Psychotherapie empfohlen wird, haben Sie dann auch einen gesetzlichen Anspruch auf die Vermittlung einer probatorischen Sitzung über die Terminservicestelle innerhalb von vier Wochen.
Unabhängig von der Terminservicestelle können Sie sich natürlich auch selbst an eine*n Therapeuten/-*in Ihrer Wahl zur Einleitung einer weiteren Therapie nach der Sprechstunde wenden. Ob und wann ein Therapieplatz angeboten werden kann, hängt dann von der Kapazität der Praxis ab. Wir versuchen Ihrem Kind zeitnah einen Anschlusstermin anzubieten, sofern wir freie Therapieplätze haben.
Psychotherapeutische Akutbehandlung
Bei akuten Krisen haben Patient*innen einen gesetzlichen Anspruch auf die Einleitung einer Akutbehandlung innerhalb von zwei Wochen. Sie dient der kurzfristigen Intervention zur Symptomreduktion und zur Vorbereitung auf die Einleitung einer weiteren ambulanten Psychotherapie.
Probatorische Sitzungen
Zu Beginn eines freien Therapieplatzes lernen wir uns zunächst im Rahmen von probatorischen Sitzungen (bis zu sechs Terminen) gegenseitig kennen. Es wird eine ganzheitliche psychologische Diagnostik mit den Kindern, Jugendlichen und deren Bezugspersonen durchgeführt, um gemeinsam zu verstehen, aus welchem Grunde sich die Verhaltensweisen entwickelt haben, die einmal sicherlich Sinn gemacht haben, nun aber zu Problemen führen. Zur differenzierten Diagnostik gehört auch der Ausschluss körperlicher Ursachen für die Symptomatik.
Vor Beginn einer ambulanten Psychotherapie wird daher ein Konsiliarbericht von dem/der behandelnden Kinder- oder Hausarzt/-ärztin eingeholt. Außerdem soll die Probatorik dazu genutzt werden zu prüfen, ob die Chemie zwischen Patient*in und Therapeutin stimmt für die Einleitung einer längerfristigen Therapie. Ist dies der Fall, vereinbaren wir am Ende der Probatorik gemeinsame Behandlungsziele, entwickeln einen Behandlungsplan und beantragen bei der Krankenkasse die Einleitung einer Kurz- oder Langzeittherapie.
Kurz-/ Langzeittherapie
Für die Einleitung einer sogenannten Richtlinienpsychotherapie ist ein Antrag an die Krankenkasse durch die Sorgeberechtigten notwendig. Für den Antrag einer Langzeittherapie erstelle ich hierzu einen Bericht, der von einem/r Gutachter*in geprüft wird. Voraussetzung für die Beantragung einer Richtlinienpsychotherapie ist die Wahrnehmung mindestens einer psychotherapeutischen Sprechstunde sowie mindestens zweier probatorischer Sitzungen.
Abrechnung & Honorar
Gesetzliche Krankenversicherung
Ich bin zur kassenärztlichen Versorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 21 Jahren zugelassen. Im Rahmen dessen werden die von mir durchgeführten psychotherapeutischen Leistungen von allen gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Die Wahrnehmung von Sprechstunden, probatorischen Sitzungen und Akutbehandlungen werden auch ohne Antrag übernommen; die Einleitung einer weiteren Psychotherapie ist dann antrags- und genehmigungspflichtig.
Private Versicherung / Beihilfe
Psychotherapeutische Leistungen werden in der Regel von den privaten Krankenkassenträgern oder der Beihilfe übernommen. Die Regelungen hierfür hängen von den jeweils abgeschlossenen Tarifbedingungen ab. Klären Sie daher bitte im Vorfeld mit Ihrer privaten Krankenkasse bzw. der Beihilfe, ob und in welcher Höhe psychotherapeutische Leistungen für Ihr Kind übernommen werden.
Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der jeweils gültigen Fassung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Selbstzahler*innen
Auf Wunsch besteht natürlich auch die Möglichkeit, die Kosten der Psychotherapie selbst zu tragen. In dem Fall werden die Rahmenbedingungen für die Psychotherapie mit Ihnen individuell vereinbart und eine Abstimmung mit der Krankenkasse ist hierbei nicht notwendig.
Auch hier erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der jeweils gültigen Fassung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
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